Tagespflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege: Es gibt viele Möglichkeiten, wie sich Menschen, die einen pflegebedürftigen Partner oder Angehörigen haben, entlasten können, beispielsweise, wenn sie in Urlaub fahren möchten. Beratungsstellen der Pflegekassen und Pflegestützpunkte helfen bei der Beantragung von Leistungen.

In Ruhe zum Arzt gehen, Einkäufe erledigen, oder einfach mal ein bisschen Zeit für sich zu haben, das wünschen sich viele Menschen, die beispielsweise ihre Eltern oder im Alter ihren Partner pflegen. Eine Tagespflege kann da eine Erleichterung sein, sagt Uwe Seemann vom Pflegestützpunkt Hamburg Altona: Der zu Pflegende wird morgens von der Tagespflegeeinrichtung abgeholt und abends wieder nach Haus gebracht. Vor Ort gibt es verschiedene Aktivitäten, an denen, je nach Möglichkeit, teilgenommen werden kann. Für die soziale und medizinische Betreuung ist gesorgt. Die Pflegeversicherung leistet für all das den Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe.

“Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 des Pflegebedürftigen. Dann hat man auch ein monatliches Budget zur Verfügung für diese Tagespflege. Wobei das Budget wird dafür genutzt, den Pflegeanteil der Einrichtung zu zahlen.”

Tagespflege als Entlastungsmöglichkeit

Die Tagespflege kostet je nach Bundesland meist um die 80 Euro, etwa 55 Euro übernimmt die Pflegekasse. Der Rest ist Eigenanteil, sagt der Pflegeberater. Die Kosten für Unterkunft und Essen sind privat zu zahlen. Wichtig dabei: Wer die Tagespflege in Anspruch nimmt, muss nicht im Gegenzug mit Kürzung bei Pflegegeld oder Pflegesachleistungen rechnen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, Kurzzeitpflegeeinrichtungen zu nutzen. Hierbei kann der Pflegebedürftige üblicherweise vier bis sechs Wochen stationär betreut werden. Das kann beispielsweise nach einem Reha-Aufenthalt nötig sein, wenn die Wohnung noch mit Hilfsmitteln ausgestattet werden muss.

Genauso gut kann eine Kurzzeitpflegeeinrichtung genutzt werden, wenn der Pflegende dringend einen Urlaub zur Erholung braucht und kein anderer zu Hause pflegen kann. Die Pflegekasse zahlt hierfür einen Zuschuss von maximal 1.612 Euro im Jahr.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit Verhinderungspflege zu beantragen. Ist derjenige, der pflegt, also verhindert, können zum Beispiel Freunde, Bekannte oder Nachbarn einspringen. Thomas Bartel von der Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland erläutert:

“Es dürfen eben nur keine Personen sein, die nahe Angehörige sind und das sind Verwandte bis zum zweiten Grad wie Eltern, Kinder, Enkel, aber auch Menschen, die in der häuslichen Gemeinschaft leben.”

Entlastungsleistungen sind eine weitere Möglichkeit

Das Jahresbudget für Verhinderungspflege beträgt 1.612 Euro, wird ab Pflegegrad 2 bezahlt und ist unkompliziert bei der Pflegekasse zu beantragen, sagt Thomas Bartel. Anders sieht es bei den sogenannten Entlastungsleistungen aus.

“Diese Entlastungsleistungen stehen jedem zu, der einen Pflegegrad hat. Grundsätzlich. Dieser Betrag von 125 Euro monatlich kann für die Alltagsbegleitung, aber auch für hauswirtschaftliche Dienste genutzt werden.

Hier aber im Unterschied zur Verhinderungspflege müssen die Dienstleister von der zuständigen Landesbehörde offiziell und ausdrücklich anerkannt und zugelassen sein.”

Das ist momentan bei einigen Dienstleistern noch nicht der Fall. Wichtig: Die Beträge können gegebenenfalls später nachträglich eingereicht werden.

Mehr und detaillierte Informationen, zum Beispiel auch zur Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege, gibt es beispielsweise bei den Beratungsstellen der Pflegekassen und bei den Pflegestützpunkten.

 

Quelle: Deutschlandfunk
Ernährung im Alter

Ernährung hat nicht nur etwas mit dem Beachten von Regeln zu tun. Auch der Genuss beim Essen ist ein wichtiger Faktor. Ausgewogenes Essen und wohltuende Bewegung tragen entscheidend dazu bei, auch mit zunehmendem Alter gesund zu leben. Mit steigendem Alter ändert sich die Körperzusammensetzung – mehr Fettmasse, weniger Wassergehalt und Muskelmasse – was zu einem verminderten Energiebedarf führt.

Der Bedarf an allen wichtigen Nährstoffen ist jedoch gleichbleibend. Altersbedingte körperliche Veränderungen beeinflussen zudem das Ess- und Trinkverhalten. So lassen Appetit und Durstempfinden nach und auch die Geschmacks- und Geruchswahrnehmung können sich verändern. Mögliche Kau-, Schluck-, Verdauungsprobleme und Lebensmittelunverträglichkeiten können zu einseitiger Lebenmittelauswahl und einer schlechten Nährstoffversorgung führen. Aus diesen Gründen wird es mit zunehmendem Alter immer wichtiger, auf eine vollwertige Ernährung zu achten, um Mangelernährung, Über- oder Unterernährung zu vermeiden und Gesundheit zu erhalten.

Gern berate und unterstütze ich Sie bei der Umsetzung einer gesunden und bewussten Ernährung. Sprechen Sie mich einfach dazu an.

Bewegung im Alter

Regelmäßige Bewegung im Alltag trägt nachweislich zur Gesundheit im Alter und einem verbesserten physischen und geistigen Wohlbefinden bei. Sie trainiert das Gleichgewicht, die Koordination und fördert die Beweglichkeit. Durch eine weitgehend gute Gesundheit und gezielte Bewegung im Alter lassen sich Alltagskompetenzen aufrechterhalten, die ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen und damit das Lebensgefühl verbessern.

Bewegung wirkt!

Körperliche Aktivitäten haben zahlreiche positive Auswirkungen auf körperliche Einschränkungen und Krankheiten. Der gesundheitliche Nutzen ist dabei davon abhängig, in welcher Form, Dauer und Intensität die Aktivitäten durchgeführt werden. Empfohlen werden ausdauernde Bewegungsformen, wie z. B. Gehen, Laufen und Fahrradfahren, moderat betrieben an mindestens zwei bis fünf Tagen pro Woche mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Ergänzend sollte ein maßvolles Krafttraining unter Einbeziehung aller relevanten Muskelgruppen hinzukommen. Ebenso sollten Beweglichkeit und Balance berücksichtigt werden. Wichtig ist, Spaß an der Bewegung zu haben. Dabei müssen keine sportlichen Höchstleistungen erzielt werden, sondern wer allein schon seinen Alltag aktiver gestaltet, z. B. die Treppen statt den Aufzug nimmt oder den kleineren Einkauf zu Fuß erledigt, bewegt sich und verbessert seine Gesundheit!

Bewegung hat zahlreiche Vorteile für die Gesundheit

Wer sich bewegt, unterstützt sein Herz-Kreislaufsystem, der Blutdruck bleibt stabil und die Entstehung von Arteriosklerose wird gebremst. Zudem wird das Immunsystem gestärkt. Weiterhin wird nachweislich das Risiko für Diabetes, Osteoporose und Krebs reduziert. Die neuere Forschung gibt sogar Hinweise darauf, dass ein aktiver Alltag dazu beitragen kann, Demenzerkrankungen vorzubeugen. Und nicht zu vergessen: Es reduziert das Sturzrisiko, wenn die Muskelkraft und Beweglichkeit gestärkt sind und der Gleichgewichtssinn trainiert ist

Bewegung, die unmittelbar in hohem Maße mit der Gesundheit zusammenhängt, hat viele weitere positive Effekte:

Ein abwechslungsreicher Alltag mit Bewegung verbessert das seelische Wohlbefinden. So können beispielsweise Ängste einfacher abgebaut werden und Depressionen kommen seltener vor. Sich regelmäßig zu bewegen, fördert nicht nur eine positive Körperwahrnehmung und das Selbstvertrauen, sondern steigert auch die Lebenslust und damit die Lebensqualität.

Wer im Alter aktiv und mobil ist, fällt es leichter, mit anderen in Kontakt zu bleiben. Dies ist umso wichtiger, wenn nahestehende Menschen nicht mehr in der Nähe wohnen. Wer sein Zuhause verlassen kann – Fahrradfahren zum Einkaufen oder Spazierengehen mit Bekannten -, trifft Menschen und bleibt ein Teil des gesellschaftlichen Lebens. Der Alltag wird abwechslungsreicher und attraktiver. Denn Studien zeigen: Einsamkeit ist etwa so schädlich wie Rauchen oder Fettsucht.

Ein aktiver Lebensstil wirkt sich zudem positiv auf das Krankheitsbild der Arthrose aus. Schulter- und Nackenschmerzen haben nicht selten ihren Ursprung in einem Mangel an Bewegung. Eine Studie aus Schweden zeigt, dass Frauen, die wöchentlich zwei oder mehr Stunden spazieren gingen, zu 30 Prozent seltener einen Schlaganfall erleiden als Frauen, die sich weniger bewegten.

Ist man regelmäßig körperlich aktiv, baut der Körper Stresshormone ab. Man wird gelassener, ausgeglichener und kommt in der Nacht leichter zur Ruhe. Ein gesunder Schlaf lässt Beschwerden und Sorgen kleiner werden.

Ganz wichtig: Es ist nie zu spät, sich für einen aktiveren Alltag zu entscheiden!

 

Quelle: BZGA

(1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zuständige Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, soweit

1.

die pflegerische Versorgung ohne den Einsatz von Einzelpersonen im Einzelfall nicht ermöglicht werden kann,

2.

die pflegerische Versorgung durch den Einsatz von Einzelpersonen besonders wirksam und wirtschaftlich ist (§ 29),

3.

dies den Pflegebedürftigen in besonderem Maße hilft, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen (§ 2 Abs. 1), oder

4.

dies dem besonderen Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht (§ 2 Abs. 2);

Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; die Vergütungen sind für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, daß die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn

1.

das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und

2.

die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse auf Grund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.

Die Pflegekassen können Verträge nach Satz 1 schließen, wenn dies zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung und der Betreuung nach § 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des in der Region vorhandenen ambulanten Leistungsangebots oder um den Wünschen der Pflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich ist.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.