Verhinderungspflege / Ersatzpflege für Berlin, Potsdam & Umgebung
Eine Pflegeperson, die einen pflegebedürftigen Menschen, egal welcher Pflegestufe, mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt und dafür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, hat Anspruch auf 28 Tage im Kalenderjahr zum Erholen und eine entsprechende Pflegevertretung für die Zeit. Hier gilt die Verhinderungspflege, die eine Leistung der Pflegeversicherung darstellt. In der Zeit, in der eine Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Abwesenheit oder eigener Krankheit der Pflegedurchführung nicht nachkommen kann, besteht die Möglichkeit, für maximal vier Wochen pro Jahr die Ersatzpflege im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege von der Pflegekasse übernehmen zu lassen. Diese kann durch eine private Pflegeperson, Angehörige oder durch den Pflegedienst erfolgen.
Voraussetzungen für eine Ersatzpflege durch die Pflegeversicherung
Eine Pflegeperson darf sich so nennen, wenn sie einen pflegebedürftige Person, unabhängig von der Pflegestufe, mindestens zehn Stunden in der Woche pflegt. Die Verhinderungspflege kann daher entweder durch geschultes Pflegepersonal oder durch eine dem Pflegebedürftigen nahestehende Person erbracht werden. Die Aufwendung der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege darf jedoch nicht den Beitrag von aktuell 1.550 Euro pro Kalenderjahr übersteigen. Um die Verhinderungspflege und somit das Pflegegeld in Anspruch nehmen zu können, muss eine Voraussetzung erfüllt sein: die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens ein halbes Jahr in seinem häuslichen Umfeld gepflegt haben. Bei weiteren Fragen zur häuslichen Ersatzpflege rufen Sie uns einfach an – wir sind jederzeit für Sie da!
Stundenweise Kurzzeitpflege mit Bohn betreut in Berlin, Potsdam & Umgebung
Sie können die häusliche Kurzzeitpflege auch stundenweise in Anspruch nehmen. Dies ist der Fall, wenn die Pflegeperson stundenweise verhindert ist und Ersatzpflege an weniger als acht Stunden täglich erbracht wird. Oder möchten Sie als Pflegeperson an einem Abend mit einem Kinobesuch ausspannen? In diesem Fall können Sie die notwendige Vertretung mit dem Pflegegeld finanzieren lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflegeperson z.B. wegen einem mehrtägigen Urlaub verhindert ist.