Urlaub und Auszeiten für pflegende Angehörige

Tagespflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege: Es gibt viele Möglichkeiten, wie sich Menschen, die einen pflegebedürftigen Partner oder Angehörigen haben, entlasten können, beispielsweise, wenn sie in Urlaub fahren möchten. Beratungsstellen der Pflegekassen und Pflegestützpunkte helfen bei der Beantragung von Leistungen.

In Ruhe zum Arzt gehen, Einkäufe erledigen, oder einfach mal ein bisschen Zeit für sich zu haben, das wünschen sich viele Menschen, die beispielsweise ihre Eltern oder im Alter ihren Partner pflegen. Eine Tagespflege kann da eine Erleichterung sein, sagt Uwe Seemann vom Pflegestützpunkt Hamburg Altona: Der zu Pflegende wird morgens von der Tagespflegeeinrichtung abgeholt und abends wieder nach Haus gebracht. Vor Ort gibt es verschiedene Aktivitäten, an denen, je nach Möglichkeit, teilgenommen werden kann. Für die soziale und medizinische Betreuung ist gesorgt. Die Pflegeversicherung leistet für all das den Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe.

“Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 des Pflegebedürftigen. Dann hat man auch ein monatliches Budget zur Verfügung für diese Tagespflege. Wobei das Budget wird dafür genutzt, den Pflegeanteil der Einrichtung zu zahlen.”

Tagespflege als Entlastungsmöglichkeit

Die Tagespflege kostet je nach Bundesland meist um die 80 Euro, etwa 55 Euro übernimmt die Pflegekasse. Der Rest ist Eigenanteil, sagt der Pflegeberater. Die Kosten für Unterkunft und Essen sind privat zu zahlen. Wichtig dabei: Wer die Tagespflege in Anspruch nimmt, muss nicht im Gegenzug mit Kürzung bei Pflegegeld oder Pflegesachleistungen rechnen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, Kurzzeitpflegeeinrichtungen zu nutzen. Hierbei kann der Pflegebedürftige üblicherweise vier bis sechs Wochen stationär betreut werden. Das kann beispielsweise nach einem Reha-Aufenthalt nötig sein, wenn die Wohnung noch mit Hilfsmitteln ausgestattet werden muss.

Genauso gut kann eine Kurzzeitpflegeeinrichtung genutzt werden, wenn der Pflegende dringend einen Urlaub zur Erholung braucht und kein anderer zu Hause pflegen kann. Die Pflegekasse zahlt hierfür einen Zuschuss von maximal 1.612 Euro im Jahr.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit Verhinderungspflege zu beantragen. Ist derjenige, der pflegt, also verhindert, können zum Beispiel Freunde, Bekannte oder Nachbarn einspringen. Thomas Bartel von der Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland erläutert:

“Es dürfen eben nur keine Personen sein, die nahe Angehörige sind und das sind Verwandte bis zum zweiten Grad wie Eltern, Kinder, Enkel, aber auch Menschen, die in der häuslichen Gemeinschaft leben.”

Entlastungsleistungen sind eine weitere Möglichkeit

Das Jahresbudget für Verhinderungspflege beträgt 1.612 Euro, wird ab Pflegegrad 2 bezahlt und ist unkompliziert bei der Pflegekasse zu beantragen, sagt Thomas Bartel. Anders sieht es bei den sogenannten Entlastungsleistungen aus.

“Diese Entlastungsleistungen stehen jedem zu, der einen Pflegegrad hat. Grundsätzlich. Dieser Betrag von 125 Euro monatlich kann für die Alltagsbegleitung, aber auch für hauswirtschaftliche Dienste genutzt werden.

Hier aber im Unterschied zur Verhinderungspflege müssen die Dienstleister von der zuständigen Landesbehörde offiziell und ausdrücklich anerkannt und zugelassen sein.”

Das ist momentan bei einigen Dienstleistern noch nicht der Fall. Wichtig: Die Beträge können gegebenenfalls später nachträglich eingereicht werden.

Mehr und detaillierte Informationen, zum Beispiel auch zur Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege, gibt es beispielsweise bei den Beratungsstellen der Pflegekassen und bei den Pflegestützpunkten.

 

Quelle: Deutschlandfunk